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Rassek & Partner Brandschutzingenieure

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Rettungswegfenster – wie groß ist groß genug?

von Matthias Dietrich

Ein Bemessungsverfahren zur Beurteilung von Rettungswegfenstern als Orientierungshilfe zum Umgang mit Abweichungen

Bei der Beurteilung von bestehenden Gebäuden werden häufig Objekte angetroffen, deren Rettungswegfenster die gesetzlich erforderlichen Mindestgrößen nicht aufweisen. Hierbei steht die zuständige Brandschutzdienststelle, die Baugenehmigungsbehörde, aber auch der Brandschutzsachverständige häufig vor der Frage, welche Abweichungen toleriert werden können. Erfahrungsgemäß wird diese Situation in den jeweiligen Städten und Kreisen völlig unterschiedlich bewertet. Während in verschiedenen Fällen keiner Unterschreitung der gesetzlichen Mindestwerte zugestimmt wurde, wird die Genehmigung entsprechender Abweichungen in anderen Städten und Kreisen vergleichsweise großzügig gehandhabt. Als Grundlage zur Beurteilung von Abweichungen in Bezug auf die Größe von Rettungswegfenstern wurde das nachfolgende Bemessungsverfahren entwickelt. Dieses Bemessungsverfahren soll eine – auf den Erfordernissen der Praxis basierende – Diskussionsgrundlage und eine Orientierungshilfe bei Abweichungen von der gesetzlichen Mindestgröße von Rettungswegfenstern bieten.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß den Vorgaben der Musterbauordnung (MBO) [1] müssen für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mindestens zwei Rettungswege vorhanden sein. Hierbei kann der zweite Rettungsweg – unter bestimmten Randbedingungen – über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Bei dieser erreichbaren Stelle handelt es sich in der Regel um Rettungswegfenster nach § 37 (5) MBO. Aus § 37 (5) MBO ergeben sich die gesetzlichen Mindestanforderungen an Rettungswegfenster. Beispielsweise darf die Brüstung dieser Fenster nicht höher als 1,20 Meter über dem Fußboden angeordnet sein. Weiter müssen diese Fenster eine lichte Größe von mindestens 0,90 × 1,20 Meter aufweisen.
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Erklärung des Bemessungsverfahrens

Zusammenfassung

Die Formulierung des § 37 (5) MBO lässt gerade bei bestehenden Gebäuden keine auf die Praxis bezogene Beurteilung der Größe eines Rettungswegfensters zu. Mit dem hier vorgestellten Bemessungsverfahren kann eine einzelfallbezogene Beurteilung eines Rettungswegfensters erfolgen. Bei ebenerdigen Rettungswegfenstern und bei Fenstern mit nicht öffenbarem Mittelpfosten ist eine Sonderbehandlung angemessen. Hier können hinsichtlich der Mindestgrößen Erleichterungen gestattet werden.