06/2018 Brandschutzanforderungen bei Durchlader-Aufzügen
Aufzugsanlagen sind ein wesentlicher Bestandteil der heutigen Gebäudeplanung. Damit eine Brandübertragung in andere Geschosse verhindert wird, sieht § 39 der Musterbauordnung (MBO) vor, dass Aufzüge im Innern von Gebäuden über eigene Fahrschächte verfügen müssen. Je nach Gebäudeklasse variieren die brandschutztechnischen Anforderungen, aber generell müssen sie eine Öffnung zur Rauchableitung haben. Diese muss entweder ständig geöffnet sein oder im Brandfall selbsttätig öffnen.
Gemäß der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer bei Fahrschächten ist eine brandschutztechnisch klassifizierte Fahrschachttür einzubauen, die einem eigenen Prüfverfahren unterliegt. Dieses verbietet, die Abschlüsse in die Feuerwiderstandsklassen feuerhemmend, hochfeuerhemmend oder feuerbeständig einzustufen. Sie können ferner weder als dicht- und selbstschließend noch als rauchdicht nach DIN 18095 betrachtetwerden.