fire-extinguisher flame fire bell2 arrow-up arrow-down arrow-right arrow-left info bell

Rassek & Partner Brandschutzingenieure

Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes (NRW) Prüfsachverständige für Brandschutz (BY)
Zurück

Brandschutz: Eine Aufgabe des Architekten

von Matthias Dietrich, Bernd-Dietrich Rassek †

Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung schuldet ein Architekt („Entwurfsverfasser“) eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, die zu einer verlässlichen Baugenehmigung führt. So wird von ihm erwartet, dass er aufgrund seiner Ausbildung und Berufspraxis über die zur Lösung der übernommenen Planungsaufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Dies betrifft nicht nur das Wissen hinsichtlich der bauaufsichtlichen Verfahren, über die Standsicherheit sowie den Schall- und Wärmeschutz. Zunehmend wichtig sind auch Kenntnisse im Brandschutz, da Brandschutzanforderungen einen wesentlichen Anteil der Bauvorschriften ausmachen.

Bei Wohngebäuden geringer Höhe muss der Entwurfsverfasser bescheinigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Eine Prüfung durch die Behörde erfolgt nicht. Bei Sach- oder Personenschäden aufgrund von Planungsfehlern haftet der Entwurfsverfasser.

Brandschutz ist keine Erfindung der Neuzeit. Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sind vielmehr seit vielen Jahrhunderten fest verbunden mit einer zivilisierten Gesellschaft. Bereits im Mittelalter gab es feuerwehrähnliche Organisationen. Jedoch konnte es auch einer zu damaliger Zeit gut ausgerüsteten Feuerwehr nicht gelingen, einen Vollbrand unter Kontrolle zu bringen, wenn die baulichen Komponenten die Maßnahmen der Feuerwehr nicht unterstützten. Daher entstanden bereits zu dieser Zeit erste Vorschriften über den baulichen Brandschutz. So mussten Schornsteine aus nichtbrennbaren Baustoffen errichtet, Brandmauern zu Nachbargebäuden erstellt und Fluchtwege für die Nutzer eines Gebäudes angeordnet werden. Bis zur heutigen Zeit wurden die baulichen Brandschutzanforderungen ständig angepasst und aktualisiert – die grundsätzlichen Anforderungen der ersten Brandschutzverordnungen aber sind noch heute in den derzeit gültigen Bestimmungen zu finden.

Trotz stetiger Optimierung und umfangreicher Technisierung stoßen die Feuerwehren auch heute noch bei Großschadenslagen an ihre Grenzen; beispielsweise den jährlich wiederkehrenden, trockenheitsbedingten Waldbränden an der Côte d’Azur, in Spanien und Kalifornien. Auch in unseren Breitengraden haben tragische Brandfälle, wie der Flughafenbrand in Düsseldorf und diverse Tunnelbrände in der jüngsten Vergangenheit drastisch vor Augen geführt, dass auch eine optimal ausgestattete Feuerwehr bei ungenügender Umsetzung vorbeugender Brandschutzmaßnahmen keinen ausreichenden Einsatzerfolg erzielen kann. In den vergangenen Jahren rückte deshalb der Personenschutz bei allen bestehenden und neuen baulichen Anlagen in den Vordergrund des öffentlichen Interesses. Verschiedene Bauvorschriften wurden neu gefasst oder überarbeitet. Insbesondere wurde die Kontrolle über die Umsetzung der verschiedenen Brandschutzanforderungen bei der Planung und Ausführung verstärkt.

Brandschutz in der BauO NRW

Prinzipiell werden mit steigender Komplexität eines Gebäudes und dem damit verbundenen Gefährdungspotential auch höhere Anforderungen an den Brandschutz gestellt. Mit zunehmendem Gefährdungspotential einer baulichen Anlage nimmt auch der Prüfungsumfang der Brandschutzanforderungen entsprechend zu. So unterscheidet die Landesbauordnung NRW im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren zwischen verschiedenen Arten von Bauvorhaben. Kleine Baumaßnahmen dürfen als „genehmigungsfreie Vorhaben, Anlagen oder Wohngebäude“ ohne formelle Baugenehmigung realisiert werden. Auch wenn beispielsweise bei der Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe keine Prüfung des Brandschutzes durch die Behörde oder durch sachverständige Stellen erfolgt, sind die einschlägigen Brandschutzbestimmungen der Landesbauordnung doch vollständig zu beachten und umzusetzen.

Der Entwurfsverfasser hat bei diesen Bauvorhaben sogar schriftlich zu bestätigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Folglich ist das Grundwissen über den baulichen Brandschutz für jeden Entwurfsverfasser von großer Bedeutung. Wird beispielsweise bei der Planung eines Wohngebäudes geringer Höhe die erforderliche Anordnung einer Gebäudeabschlusswand oder die Sicherung zweier voneinander unabhängiger Rettungswege übersehen, so haftet der Entwurfsverfasser für seine in Bezug auf den Brandschutz mängelbehaftete Planung. Kommt es durch Planungsfehler des Entwurfsverfassers sogar im Brandfall zu einem Personenschaden, so muss sich der Entwurfsverfasser den strafrechtlichen Konsequenzen stellen. Daher ist es dringend notwendig, dass sich Architekten mit den brandschutztechnisch relevanten Risiken ihrer Projekte befassen. Nur so können sie ihren Bauherren eine Risiken und Kosten abwägende Beratung geben.

Brandschutzfachplanung

Besitzt der Architekt auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde oder Erfahrung, so hat er nach § 58 BauO NRW dafür zu sorgen, dass geeignete Fachplaner hinzugezogen werden. Ferner trägt der bauleitende Architekt nach § 59a BauO NRW die Verantwortung, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht und den technischen Baubestimmungen entsprechend durchgeführt wird. Fehlen dem Entwurfsverfasser oder dem bauleitenden Architekten das auf den Brandschutz bezogene Fachwissen, so darf er nicht zögern, frühzeitig entsprechende Fachleute hinzuzuziehen. Eine kostengünstige Integration von Brandschutzmaßnahmen ist meist nur in der frühen Planungsphase möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Brandschutz nur noch durch teure anlagentechnische Kompensationsmaßnahmen „geheilt“ werden.

Die baulichen Maßnahmen beinhalten im Wesentlichen die Schaffung von Rettungswegen sowie die Unterteilung des Gebäudes in Brandabschnitte. Diese Vorkehrungen erfordern in der Regel keinen Unterhalt und überleben ohne große Investitionen die übliche Nutzungsdauer des Bauwerkes. Im Gegensatz dazu sind technische Maßnahmen oft mit erheblichem Unterhalts- und Wartungsaufwand verbunden. Eine Erneuerung der Gebäudetechnik ist unter Umständen schon nach einem Bruchteil der Lebenserwartung des Gebäudes notwendig. Außerdem führen die jeweils neusten technischen Erkenntnisse zu häufigen Neufassungen der technischen Regelwerke. Dies verursacht einen zusätzlichen „Alterungsprozess“ bei der Gebäudetechnik.

In der heutigen Zeit muss der Architekt auch verstärkt die Aspekte wirtschaftlichen Bauens berücksichtigen. Es ist keinesfalls so, dass die Baukosten durch die Einschaltung eines Brandschutzsachverständigen zwangsläufig in die Höhe getrieben werden. Brandschutzsachverständige kennen die gesetzlichen Bestimmungen und das daraus resultierende Schutzniveau detaillierter, als dies einem Architekten ohne besondere Fortbildung in dem Bereich möglich ist. Mit einer zielorientierten Gesamtbewertung des Brandschutzes durch Sachverständige lassen sich in der Regel die Ausgaben für unnötige Brandschutzmaßnahmen einsparen. So kann die Beurteilung eines Projektes durch einen Brandschutzsachverständigen auch bei kleinen Bauvorhaben die Baukosten nachhaltig reduzieren.

Der Brandschutzsachverständige

Bei Gebäuden besonderer Art oder Nutzung unterscheidet die Landesbauordnung NRW gemäß § 54 in Verbindung mit § 68 (1) vereinfacht zwischen „kleinen“ und „großen“ Sonderbauten. Bei „kleinen“ Sonderbauten kann durch die zuständige Genehmigungsbehörde die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes gefordert werden. Bei „großen“ Sonderbauten ist das Brandschutzkonzept zwingender Bestandteil der einzureichenden Bauvorlagen. Brandschutzkonzepte für „große“ Sonderbauten müssen grundsätzlich von „staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes“ (saSV) aufgestellt werden. In Nordrhein-Westfalen entstand aufgrund der Änderungen der Landesbauordnung in den letzten zehn Jahren mit dem Brandschutzsachverständigen ein bis dahin nahezu unbekanntes Berufsbild. Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes arbeiten privatrechtlich und übernehmen Aufgaben, die früher ausschließlich von Behörden abgedeckt wurden. Die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger setzt eine langjährige Berufserfahrung (mindestens 5 Jahre) und besondere Fachkenntnisse voraus. Der Antragsteller muss diese Voraussetzungen im Rahmen einer umfangreichen schriftlichen und mündlichen Prüfung bei der Architektenkammer NRW oder bei der Ingenieurkammer-Bau NRW nachweisen. Zurzeit üben etwa 100 Ingenieure, aber nur etwa 30 Architekten eine Tätigkeit als Brandschutzsachverständiger aus – obwohl die Planung und Ausführung eines Bauvorhabens (auch in brandschutztechnischer Hinsicht) die originäre Aufgabe eines Architekten ist.

Weiterbildung zum saSV

Wie europäische Vergleiche aufzeigen, gibt es offensichtlich in Nordrhein-Westfalen eine weit überdurchschnittlich hohe Zahl von Architekten. Daher müssen die Architektinnen und Architekten in NRW künftig auch Nischenfelder abdecken. Hier kann die Spezialisierung auf den Bereich Brandschutz ein interessanter Tätigkeitsbereich sein. Da der Markt für dieses Segment allgemein als positiv bewertet wird, kann die Tätigkeit als Brandschutzsachverständiger eine erfolgsorientierte und zukunftssichere Aufgabenerweiterung eines „klassischen“ Architekten in Nordrhein-Westfalen darstellen. Selbstverständlich lässt sich das Fachwissen über die umfangreichen baurechtlichen Vorschriften und die nötige Brandschutzpraxis nicht innerhalb weniger Wochen oder Monate erlangen. Geeignete Fachseminare mit dem Themengebiet Brandschutz, die beispielsweise von der Akademie der Architektenkammer angeboten werden, stellen eine gute Möglichkeit zur Weiterbildung dar. Jedoch ist darüber hinaus eine ausreichende Praxis-Erfahrung bei der Beurteilung komplexer Sonderbauten zwingend erforderlich.