Mythen des Brandschutzes Teil 11: "Argumente sind nicht zulässig”
Brandschutzplaner sehen sich bei Verwendung argumentativer Nachweisführung gemäß DIN 18009 Teil 1 oftmals mit dem Vorwurf des "Rosinenpickens" konfrontiert. Auf der anderen Seite werden selbst im vereinfachten Verfahren häufig Nachweise wie für Sonderbauten gefordert — ein unzulässiges "Zitronenpflücken", das sich aus den formal einzureichenden Bauunterlagen nicht ergibt. [...]