05/2024 Der Irrweg einer auflagenfreien Baugenehmigung
Bei Sonderbauten können gemäß § 51 MBO im Einzelfall zur Umsetzung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 MBO besondere Anforderungen gestellt werden. Uber viele Jahrzehnte hatte es sich etabliert, dass diese besonderen Anforderungen, soweit sie nicht bereits im Antragsverfahren im Zuge der Bauvorlagen ohnehin durch den Bauherrn vorgesehen waren, im Zuge von Nebenbestimmungen (z.B. in Form von Grüneintragungen) durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde definiert wurden. [...]