03/2017 Vom Umgang mit Abweichungen und Erleichterungen in der Praxis
Den Satz „Bei Neubauten werden von mir grundsätzlich keine Abweichungen oder Erleichterungen gestattet“ hat wohl jeder Brandschutzfachplaner schon einmal im Gespräch mit Bauaufsicht, Brandschutzdienststelle oder Prüfsachverständigen gehört. Dabei lässt sich eine derartige Auffassung in keiner Weise aus den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen ableiten. Oder um es deutlich auszudrücken: Eine derartige Auffassung widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist folglich rechtswidrig.